Üble Nachrede in Österreich
Was § 111 StGB in Österreich erfasst, wie sich Verleumdung unterscheidet und welche Beweise für eine rechtliche Prüfung wichtig sind.
Üble Nachrede kann in Österreich vorliegen, wenn jemand einer anderen Person bestimmte ehrverletzende Eigenschaften oder Verhaltensweisen vorwirft und mindestens ein Dritter die Aussage wahrnehmen kann. Eine große öffentliche Reichweite ist dafür nicht immer erforderlich. Für die Prüfung zählen der genaue Wortlaut, der Zusammenhang und die Sichtbarkeit des Beitrags.
Was erfasst § 111 StGB?
Die Vorschrift betrifft Vorwürfe einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung sowie eines unehrenhaften oder gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens. Der Vorwurf muss geeignet sein, die betroffene Person in der öffentlichen Meinung herabzusetzen. Es reicht nicht, jede unangenehme Bemerkung pauschal als üble Nachrede zu bezeichnen. Maßgeblich sind die Voraussetzungen des § 111 StGB im österreichischen Rechtsinformationssystem.
Die Unwahrheit steht nicht einfach als eigenständiges Merkmal im Wortlaut des ersten Absatzes. Absatz 3 regelt insbesondere den Wahrheitsbeweis. Für den Grundtatbestand kann außerdem der Nachweis hinreichender Gründe, die Behauptung für wahr zu halten, relevant sein. Wer den Beitrag rechtlich beurteilt, muss deshalb auch den zugrunde liegenden Sachverhalt kennen.
Muss ein Beitrag öffentlich sein?
Für den Grundtatbestand genügt die Wahrnehmbarkeit für einen Dritten. Eine Nachricht, die ausschließlich zwischen der äußernden und der betroffenen Person ausgetauscht wird, ist daher anders zu prüfen als ein Kommentar in einer Gruppe. Die Zugänglichkeit für eine breite Öffentlichkeit ist in § 111 Absatz 2 gesondert geregelt. Die behördliche Übersicht zur üblen Nachrede erläutert diesen Unterschied.
Für die Dokumentation bedeutet das: Halten Sie fest, ob der Beitrag öffentlich, in einer geschlossenen Gruppe oder in einem anderen zugangsbeschränkten Bereich sichtbar war. Ein Ausschnitt mit dem Satz allein beantwortet diese Frage nicht. Falls die Plattform eine Mitgliederzahl oder eine Sichtbarkeitseinstellung anzeigt, sichern Sie diese Anzeige als solchen Befund. Sie beweist nicht, wie viele Menschen den Beitrag tatsächlich gelesen haben.
Was unterscheidet üble Nachrede von Verleumdung?
Im österreichischen Strafrecht ist Verleumdung nach § 297 StGB mehr als eine wissentlich falsche Rufschädigung. Die falsche Verdächtigung muss einen anderen der Gefahr behördlicher Verfolgung aussetzen. Sie betrifft eine von Amts wegen zu verfolgende strafbare Handlung oder eine Verletzung von Amts- oder Standespflichten. Hinzu kommt das Wissen, dass die Verdächtigung falsch ist. Das ergibt sich aus § 297 StGB.
Die Begriffe werden im Alltag oft vermischt. Für Ihre erste Dokumentation müssen Sie die richtige Strafnorm noch nicht festlegen. Übermitteln Sie den Wortlaut und die Umstände, statt eine rechtliche Bezeichnung als gesichertes Ergebnis vorzugeben. Die unterschiedlichen Einordnungen behandelt auch der Ratgeber zu falschen Tatsachenbehauptungen im Internet.
Welche Belege sollten Sie sichern?
Bewahren Sie den gesamten Beitrag mit dem relevanten Gesprächsverlauf auf. Dazu gehören der direkte Link, das angezeigte Profil und dessen Profiladresse, der sichtbare Veröffentlichungszeitpunkt und der Zeitpunkt Ihrer Sicherung. Falls mehrere Personen denselben Vorwurf verbreiten, dokumentieren Sie die einzelnen Fundstellen getrennt.
Legen Sie außerdem Unterlagen bereit, die den tatsächlichen Sachverhalt erklären. Das können etwa eine öffentlich zugängliche Richtigstellung oder Unterlagen zum behaupteten Vorgang sein. Geben Sie sensible Dokumente nur über einen vereinbarten Übermittlungsweg weiter. Ein Screenshot belegt zunächst die dokumentierte Darstellung; er bestätigt nicht automatisch die Identität der Person hinter dem Account. Praktische Hinweise finden Sie unter Beleidigungen im Netz: Beweise sichern.
Wie lässt sich gegen den Beitrag vorgehen?
Eine Meldung an die Plattform und strafrechtliche Schritte sind unterschiedliche Wege. Die Plattformmeldung kann sich gegen den veröffentlichten Inhalt richten. Üble Nachrede ist in Österreich grundsätzlich ein Privatanklagedelikt. Hier muss die verletzte Person die Verfolgung beim zuständigen Strafgericht betreiben; eine bloße Meldung an die Polizei ersetzt diesen Weg nicht. Die offizielle Erklärung zur Privatanklage beschreibt das Grundprinzip. Besondere Verfahrensmöglichkeiten und Ausnahmen sind am konkreten Fall zu prüfen.
Lassen Sie zeitnah klären, welche Ansprüche und Fristen relevant sind. Auch die Kosten einer rechtlichen Vertretung und eines Verfahrens gehören in diese Prüfung. Bei der Beweissicherung durch cyberheld können Sie die Dokumentation und Ausforschung abgeben. Rechtliche Bewertung und Vertretung bleiben bei den beauftragten Anwälten.
