Screenshots als Beweismittel: Was Anwälte prüfen sollten
Was beweist ein Screenshot? Prüfpunkte für Quelle, Kontext, Zeitangaben und Originaldateien im Zivilverfahren in Deutschland und Österreich.
Screenshots können einen digitalen Sachverhalt dokumentieren. Ihr Beweiswert hängt jedoch davon ab, was sie zeigen, wie sie entstanden sind und ob sich ihre Herkunft nachvollziehen lässt. Ein Bildausschnitt mit einer Beleidigung beantwortet noch nicht, wer den Text veröffentlicht hat oder in welchem Zusammenhang er stand.
Für die anwaltliche Prüfung lohnt es sich, vier Fragen getrennt zu stellen: Ist der Inhalt lesbar? Ist die Fundstelle zuzuordnen? Ist die Entstehung der Datei erklärbar? Welche konkrete Tatsachenbehauptung soll damit belegt werden?
Welche Aussage trägt die Aufnahme tatsächlich?
Ein Screenshot zeigt zunächst eine Bildschirmdarstellung. Er kann einen sichtbaren Kommentar, eine Profilbezeichnung oder eine Datumsanzeige wiedergeben. Daraus folgt nicht ohne Weiteres die Identität einer natürlichen Person. Auch die Zahl der angezeigten Reaktionen belegt nicht, wie viele Menschen einen Beitrag tatsächlich gelesen haben.
Diese Trennung ist im Schriftsatz hilfreich. Formulieren Sie zunächst, was sichtbar ist. Stellen Sie anschließend dar, welche weiteren Umstände Ihre Schlussfolgerung tragen. Wenn die Identität des Verfassers noch offen ist, kennzeichnen Sie sie ausdrücklich als offen. Der Beitrag zur Ausforschung anonymer Profile erläutert die unterschiedlichen Erkenntnisquellen.
Deutschland und Österreich unterscheiden
§ 371 Abs. 1 der deutschen ZPO sieht für ein elektronisches Dokument als Gegenstand des Augenscheins die Vorlegung oder Übermittlung der Datei vor. Wie das Beweismittel im konkreten Fall eingeführt wird, sollte zur behaupteten Tatsache passen. § 371 ZPO.
Ein gewöhnlicher Screenshot ist außerdem nicht schon wegen seines digitalen Formats ein qualifiziert signiertes Dokument mit der besonderen Beweiskraft des § 371a ZPO. Die Vorschrift knüpft an bestimmte Voraussetzungen an. § 371a ZPO.
Für Österreich darf diese deutsche Einordnung nicht einfach übernommen werden. Dort beurteilt das Zivilgericht Tatsachen nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung in § 272 ZPO. Dieser Beitrag behandelt die praktische Dokumentation und ersetzt keine Prüfung des jeweiligen Beweisantritts. § 272 österreichische ZPO.
Eine Aufnahme prüfen, bevor sie zur Anlage wird
Öffnen Sie die übermittelte Datei in einer lesbaren Größe. Fehlt der Anfang eines Kommentars? Ist die Antwort auf einen anderen Nutzer abgeschnitten? Verdeckt ein Hinweisfenster den Profilnamen? Solche Lücken werden oft erst beim Zusammenstellen der Anlagen sichtbar.
Die Polizei nennt Vollständigkeit, Zusammenhang und Quellenangaben als zentrale Punkte. Das ist ein sinnvoller Ausgangspunkt für die Sichtprüfung, keine gerichtliche Anerkennungsgarantie. Polizeiliche Hinweise zu Screenshots.
Ergänzend empfiehlt sich in der Mandatsarbeit eine kurze Eingangsnotiz: Wer hat die Datei übermittelt? Wann ist sie eingegangen? Wurde sie selbst erstellt oder von einer anderen Person weitergeleitet? Kann die Person, die die Aufnahme gemacht hat, noch Auskunft geben? Damit bleibt später unterscheidbar, welche Informationen aus eigener Wahrnehmung und welche aus einer Mitteilung stammen.
Aufnahmezeit und Veröffentlichungszeit getrennt halten
Die Uhrzeit des Geräts, eine Dateieigenschaft und die Zeitangabe der Plattform sind verschiedene Informationen. Eine Anzeige wie „vor zwei Stunden“ ist ohne dokumentierten Aufnahmezeitpunkt nur eingeschränkt einzuordnen. Ein nachträglich berechneter Zeitpunkt sollte als Berechnung bezeichnet werden.
Wenn eine Zeitzone bekannt ist, gehört sie in die Dokumentation. Ist sie unbekannt, sollte der Bericht diese Lücke zeigen. Vermeiden Sie eine scheinbar sekundengenaue Angabe, die die Quelle nicht hergibt. Präzision entsteht durch nachvollziehbare Angaben, nicht durch zusätzliche Nachkommastellen.
Originaldatei und Arbeitsfassung getrennt behalten
Für den Schriftsatz sind Markierungen oder Ausschnitte manchmal hilfreich. Bewahren Sie daneben die unveränderte eingegangene Aufnahme auf. Benennen Sie die bearbeitete Fassung so, dass ihre Funktion erkennbar ist. Ein roter Rahmen sollte auf etwas aufmerksam machen, ohne wie ein Bestandteil des ursprünglichen Beitrags zu wirken.
Das gilt auch für Schwärzungen. In einer zur Weitergabe bestimmten Fassung können sie erforderlich sein. Die Grundlage der Bearbeitung und der Grund für die Auswahl sollten intern nachvollziehbar bleiben. Welche personenbezogenen Daten tatsächlich gespeichert und weitergegeben werden dürfen, ist gesondert zu beurteilen.
Was tun, wenn der Screenshot schon unvollständig ist?
Verwerfen Sie ihn nicht vorschnell. Fragen Sie nach der ursprünglichen Datei, dem Link und weiteren Aufnahmen. Ein vorhandener Ausschnitt kann zusammen mit anderen Erkenntnissen nützlich sein. Lässt sich die Quelle nicht mehr öffnen, beschreiben Sie die Grenze der Prüfung, statt fehlende Bildteile zu ergänzen.
Ein geordneter Beweismittelbericht sollte solche Unsicherheiten sichtbar halten. Der Leitfaden zur Social-Media-Beweissicherung zeigt, wie mehrere Aufnahmen, Profile und Fundstellen zusammengeführt werden. Die Unterstützung für Anwälte setzt an dieser Aufbereitung an: Material zuordnen, Herkunft dokumentieren und die Anlagen so übergeben, dass Sie damit juristisch weiterarbeiten können.
