4 Min. LesezeitAnwaltspraxisVon cyberheld Redaktion / KKR Besitzsicherung GmbHFür AnwälteRechtsraum: Österreich und Deutschland

Digitale Beweise vor Gericht: Wer kann ihre Herkunft bezeugen?

Wer hat den Kommentar gesehen und gesichert? Wie Anwälte die Herkunft digitaler Beweise dokumentieren und eine spätere Aussage vorbereiten.

Die Person, die einen Online-Inhalt selbst aufgerufen und gesichert hat, kann grundsätzlich Auskunft über ihre eigenen Wahrnehmungen und Arbeitsschritte geben. Damit lässt sich die Herkunft einer Aufnahme erläutern. Eine solche Aussage beweist jedoch nicht automatisch die Identität des Verfassers oder die Wahrheit der abgebildeten Behauptung.

Für Anwälte lohnt es sich, diese Fragen schon bei der Beweissicherung zu klären. Monate später ist oft schwerer nachzuvollziehen, wer welche Datei erstellt hat und unter welchen Bedingungen der Inhalt sichtbar war.

Die entscheidende Frage lautet: Was wurde selbst wahrgenommen?

Eine Berufsdetektivin kann beispielsweise berichten, dass sie an einem bestimmten Tag eine konkrete Adresse aufgerufen und dort einen Kommentar gesehen hat. Sie kann ihre Sicherungsschritte erklären und die von ihr erstellte Datei zuordnen. Hat sie dagegen nur eine Datei vom Auftraggeber erhalten, muss ihre Beschreibung an diesem Punkt beginnen.

Beide Konstellationen sind denkbar. Problematisch wird es, wenn sie im Bericht gleich klingen. Die Formulierung „der Kommentar wurde festgestellt“ lässt offen, ob eine eigene Beobachtung vorliegt oder eine fremde Mitteilung wiedergegeben wird.

Ein guter Bericht benennt deshalb die Quelle jeder wesentlichen Angabe. Bei mehreren beteiligten Personen sollte nachvollziehbar sein, wer die Erstaufnahme, wer eine spätere Prüfung und wer die Zusammenstellung vorgenommen hat.

Die Dokumentation beginnt vor einem Gerichtstermin

Für die praktische Arbeit empfiehlt sich ein knappes Protokoll zur Aufnahme. Darin stehen Fundstelle, Zeitpunkt, verantwortliche Person und wesentliche Bedingungen des Aufrufs. War ein Inhalt nur nach Anmeldung sichtbar, sollte diese Bedingung dokumentiert werden, ohne Zugangsdaten in den Bericht zu übernehmen.

Außerdem sollte erkennbar sein, ob der Text vollständig sichtbar war oder weitere Antworten nachgeladen werden mussten. Wenn eine Plattform nur eine relative Zeitangabe zeigte, ist genau diese Angabe festzuhalten. Spätere Umrechnungen müssen von der Beobachtung unterscheidbar bleiben.

Solche Protokollangaben sind eine empfohlene Arbeitsweise. Sie verleihen einer Aussage keinen besonderen gesetzlichen Status. Ihr Nutzen besteht darin, konkrete Rückfragen anhand einer zeitnahen Dokumentation beantworten zu können.

Deutschland: Den Beweisantritt auf konkrete Tatsachen beziehen

§ 373 ZPO verlangt für den Zeugenbeweis die Benennung der Zeugen und der Tatsachen, über die sie vernommen werden sollen. Für die anwaltliche Vorbereitung bedeutet das, die mögliche Aussage nicht pauschal mit „zum gesamten Bericht“ zu umschreiben. § 373 ZPO.

§ 396 ZPO sieht Fragen vor, mit denen unter anderem der Grund geklärt werden kann, weshalb der Zeuge von den bekundeten Tatsachen weiß. Genau dort wird die Trennung zwischen eigener Beobachtung und fremder Information praktisch bedeutsam. § 396 ZPO.

Sie sollten deshalb vorab prüfen, welche Tatsachen die jeweilige Person wirklich erläutern kann. Ob eine Vernehmung stattfindet und wie das Gericht das Ergebnis bewertet, lässt sich durch einen Dienstleistungsauftrag nicht festlegen.

Österreich: Auch hier bleibt die Bewertung beim Gericht

Die deutschen Vorschriften über den Beweisantritt gelten nicht einfach für österreichische Verfahren. Für die grundsätzliche Bewertung im österreichischen Zivilprozess ist § 272 ZPO maßgeblich. Das Gericht beurteilt die Tatsachen unter Berücksichtigung von Verhandlung und Beweisführung nach freier Überzeugung. § 272 österreichische ZPO.

Eine Berufsberechtigung ist deshalb kein Beweissiegel. Die Qualifikation und die saubere Durchführung der Dokumentation können für die Beurteilung relevant sein, ersetzen aber nicht die Prüfung der konkreten Wahrnehmung. Auch ein sorgfältig erstellter Bericht kann Lücken haben, die offen benannt werden müssen.

Die Datei muss zur erläuterten Aufnahme passen

Wenn ein Screenshot später beschnitten, beschriftet oder geschwärzt wurde, sollte die zugrunde liegende Fassung zuordenbar bleiben. Sonst erklärt eine Person möglicherweise die ursprüngliche Aufnahme, während dem Gericht eine anders gestaltete Anlage vorliegt.

Benennen Sie Arbeitsfassungen eindeutig und dokumentieren Sie wesentliche Bearbeitungsschritte. Ein Hinweis im Beweismittelbericht kann beispielsweise erklären, dass für die Lesbarkeit ein Ausschnitt verwendet wurde und die vollständige Aufnahme gesondert vorliegt. Wie diese Fassungen getrennt werden, erläutert der Beitrag zu Screenshots als Beweismittel.

Was im Auftrag vereinbart werden sollte

Wenn Sie externe Unterstützung nutzen, klären Sie früh, wie Rückfragen zur Herkunft beantwortet werden und wer für eine erforderliche Aussage zur Verfügung steht. Besprechen Sie auch die praktische Abstimmung eines Termins und welche Unterlagen die dokumentierende Person aufbewahrt.

Bei cyberheld gehört die Bezeugung der gesicherten Beweise und ihrer Herkunft vor Gericht zum vereinbarten Leistungsumfang. Das betrifft die eigene Dokumentation und die dazu gemachten Wahrnehmungen. Es ist keine Zusage über Ladung, Beweiswürdigung oder Ausgang des Verfahrens.

Auf der Seite Beweissicherung für Anwälte finden Sie den Ablauf vom Link bis zum Bericht. Für Ihr Mandat können Sie dort den Umfang der Sicherung und die Anforderungen an eine nachvollziehbare Übergabe besprechen.