4 Min. LesezeitAusforschungVon cyberheld Redaktion / KKR Besitzsicherung GmbHFür AnwälteRechtsraum: Österreich und Deutschland

Anonyme Profile ausforschen: Was Anwälte vorbereiten können

Anonyme Profile ausforschen: Profilrecherche, Ausforschungsantrag nach § 71 StPO in Österreich und Anbieterauskunft in Österreich und Deutschland.

Ein anonymer Profilname schließt die Rechtsverfolgung nicht aus. Er bedeutet zunächst, dass die Person hinter dem Beitrag noch nicht zuverlässig feststeht. Für Anwälte kommen eine dokumentierte Profilrecherche, eine Auskunft des Plattformanbieters und gerichtliche Ausforschungsmaßnahmen in Betracht. In Österreich eröffnet § 71 StPO für bestimmte online begangene Privatanklagedelikte einen eigenen Antragsweg. Die Voraussetzungen unterscheiden sich; eine Identifizierung lässt sich auf keinem dieser Wege pauschal versprechen.

Der erste Schritt ist die Sicherung des konkreten Vorfalls. Eine spätere Anfrage hilft wenig, wenn unklar bleibt, welches Profil welchen Kommentar veröffentlicht haben soll.

Drei Ebenen auseinanderhalten

Die erste Ebene ist der Inhalt: Welche Äußerung wurde an welcher Fundstelle dokumentiert? Die zweite ist das Konto: Welcher Profiladresse oder sichtbaren Kennung lässt sich die Äußerung zuordnen? Die dritte ist die Person: Welche belastbaren Informationen verbinden das Konto mit einem Menschen?

Ein Profilfoto beantwortet die dritte Frage nicht. Es kann fremd sein. Ebenso wenig genügt allein ein ähnlicher Name in einem anderen Netzwerk. Für Ihre Akte ist deshalb hilfreich, Beobachtung, Hinweis und bestätigte Zuordnung ausdrücklich zu unterscheiden.

Eine Recherche kann ergeben, dass mehrere öffentliche Angaben zusammenpassen. Sie kann auch zeigen, dass eine ursprüngliche Vermutung falsch war. Beide Ergebnisse sind für die weitere Bearbeitung relevant. Eine nicht belegte Identität sollte nicht zur Grundlage eines Anschreibens gegen eine bestimmte Person werden.

Welche Informationen Sie früh festhalten sollten

Dokumentieren Sie den Link zum Kommentar, den Profil-Link und den zugehörigen Beitrag. Bei veränderbaren Anzeigenamen ist eine sichtbare eindeutige Kennung zusätzlich hilfreich, soweit sie tatsächlich aus der Quelle hervorgeht. Halten Sie den Zeitpunkt fest, zu dem die Angaben beobachtet wurden.

Auch hier gilt die Empfehlung der Polizei, Quellenadressen und Zusammenhang zusammen mit dem Inhalt zu sichern. Polizeiliche Hinweise zur digitalen Beweissicherung.

Wenn Ihr Mandant die Person bereits zu kennen glaubt, bitten Sie um die Grundlage dieser Annahme. Eine frühere persönliche Auseinandersetzung ist ein Hinweis, kein Nachweis der Kontonutzung. Die Übergabe von Links durch Mandanten sollte solche Hintergrundinformationen getrennt von den eigentlichen Fundstellen erfassen.

Deutschland: Bestandsdatenauskunft nach § 21 TDDDG

§ 21 Abs. 2 TDDDG regelt unter bestimmten Voraussetzungen Auskünfte über vorhandene Bestandsdaten zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche. Nach Absatz 3 ist grundsätzlich eine vorherige gerichtliche Anordnung erforderlich. Das ist kein allgemeiner Anspruch auf sämtliche technischen Daten eines Kontos und keine Identifizierungsgarantie.

Voraussetzungen, Zuständigkeit und die benötigte Dokumentation behandelt der eigene Beitrag Bestandsdatenauskunft nach § 21 TDDDG.

Österreich: Ausforschungsantrag nach § 71 StPO

Bei Privatanklagedelikten findet grundsätzlich kein Ermittlungsverfahren statt. § 71 Abs. 1 StPO ermöglicht aber einen gerichtlichen Antrag zur Ausforschung bei übler Nachrede nach § 111 StGB, dem Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung nach § 113 StGB und Beleidigung nach § 115 StGB, wenn die Tat über Telekommunikation oder ein Computersystem begangen wurde. Der Antrag muss die Anforderungen eines Beweisantrags nach § 55 StPO erfüllen. Beantragt werden können die in § 71 genannten Anordnungen nach § 135 Abs. 1a oder Abs. 2 Z 2 StPO. § 71 StPO im RIS.

Das zuständige Landesgericht prüft den Antrag und beauftragt bei Vorliegen der Voraussetzungen die Kriminalpolizei mit der Durchführung. Wird der Beschuldigte ausgeforscht, teilt das Gericht die ermittelten Daten erst mit, wenn die Anordnung ihm gegenüber rechtskräftig ist. Der Ausforschungsantrag ist gebührenfrei; anwaltliche Vertretung ist dadurch nicht automatisch kostenlos. BMJ: Ausforschung bei Privatanklagedelikten.

Für Ihren Antrag sollten der genaue Wortlaut, der Zusammenhang, Kommentar- und Profil-Links sowie Zeitpunkte und vorhandene Kennungen geordnet vorliegen. Ein Beweismittelbericht kann diese Vorbereitung unterstützen. Die gerichtliche Anordnung und die Durchführung durch die Kriminalpolizei bleiben davon getrennt. Auch dieser Weg garantiert keine Identifizierung.

Österreich: Zivilrechtliche Auskunft nach dem ECG

Ältere Ratgeber nennen häufig § 18 Abs. 4 ECG. Die aktuelle Information des österreichischen Justizministeriums verweist auf § 13 Abs. 3 ECG und das Verfahren nach § 14 ECG. Das Ministerium erläutert die Durchsetzung im Außerstreitverfahren beim zuständigen, für Handelssachen zuständigen Landesgericht. BMJ: Auskunft von Providern.

Bei einem grenzüberschreitenden Anbieter sollten Zuständigkeit, anwendbare Vorschriften und die konkrete Anspruchsgrundlage anhand des Falls geprüft werden. Die deutsche Regelung ist keine Vorlage, die lediglich mit österreichischen Gerichtsbezeichnungen versehen werden kann.

Ein Recherchebericht kann dafür die Tatsachengrundlage liefern. Er ersetzt weder den gerichtlichen Antrag noch eine vom Anbieter erteilte Auskunft. Diese Trennung sollte auch aus der Beschreibung des Auftrags hervorgehen.

Welche Grenzen für die Recherche gelten

Öffentlich sichtbare Daten dürfen nicht allein deshalb ohne Zweckbegrenzung gesammelt werden. Die DSGVO enthält Vorgaben zur Rechtsgrundlage, Datenminimierung und Sicherheit; bei besonderen Datenkategorien gelten zusätzliche Anforderungen. DSGVO, Art. 5, 6, 9 und 32.

Legen Sie daher fest, welche Frage beantwortet werden soll und welche Angaben dafür benötigt werden. Vermeiden Sie eine Sammlung privater Details, die mit dem Vorfall nichts zu tun haben. Ein klar begrenzter Auftrag erleichtert später auch die Entscheidung, welche Ergebnisse tatsächlich in den Schriftsatz gehören.

Das Ergebnis muss Unsicherheit sichtbar machen

Ein geeigneter Bericht nennt die recherchierten Quellen, den Erkenntnisweg und verbleibende Zweifel. Er kann eine belastbare Zuordnung enthalten oder begründen, weshalb sie derzeit nicht möglich ist. „Profil gefunden“ und „Person identifiziert“ sind unterschiedliche Ergebnisse.

Bei der Unterstützung für Anwälte lassen sich Beweissicherung und Ausforschung zusammen beauftragen. Der Aufbau des Beweismittelberichts sorgt dafür, dass sichtbare Kontodaten und weitergehende Rechercheergebnisse getrennt nachvollziehbar bleiben.