4 Min. LesezeitAnwaltspraxisVon cyberheld Redaktion / KKR Besitzsicherung GmbHFür AnwälteRechtsraum: Österreich und Deutschland

Beweismittelbericht für den Schriftsatz: Aufbau und Übergabe

Vom Kommentar zur zitierbaren Anlage: Welche Bereiche ein digitaler Beweismittelbericht für Anwälte enthalten sollte und wo seine Grenzen liegen.

Ein brauchbarer Beweismittelbericht verbindet jede Feststellung mit einer konkreten Fundstelle und einer eindeutig bezeichneten Anlage. Er erspart Ihnen, Screenshots, Profiladressen und Begleitnachrichten selbst zusammenzusuchen. Seine Aufgabe ist die nachvollziehbare Sachverhaltsdokumentation. Die rechtliche Argumentation des Schriftsatzes bleibt davon getrennt.

Für solche Berichte gibt es nicht eine universelle Form, die jede Verfahrensordnung und jedes Mandat abdeckt. Der folgende Aufbau ist eine praktische Empfehlung für digitale Äußerungen und darauf bezogene Recherchen.

Das Deckblatt dient der Zuordnung

Auf dem Deckblatt genügen ein eindeutiges Aktenzeichen, die Bezeichnung des Auftrags, das Berichtsdatum und die verantwortliche Stelle. Eine Versionsangabe verhindert, dass Sie versehentlich mit einem früheren Stand arbeiten. Enthält der Bericht Nachträge, sollte er klar sagen, welchen Zeitraum diese abdecken.

Nicht jede persönliche Information gehört auf die erste Seite. Für die Weitergabe ist zu prüfen, welche Angaben erforderlich sind. Die DSGVO verlangt unter anderem Datenminimierung und eine angemessene Sicherheit der Verarbeitung. Ein Bericht wird nicht besser, wenn er möglichst viele unbeteiligte Personen benennt. DSGVO, insbesondere Art. 5 und 32.

Betroffene Person und Profil nicht verwechseln

Im nächsten Abschnitt sollte die betroffene Person so beschrieben werden, dass der Bezug zur beanstandeten Äußerung nachvollziehbar ist. Dazu können ihre Rolle im Ausgangsbeitrag oder eine dort sichtbare Namensnennung gehören. Der Bericht sollte erklären, warum sich die Aussage auf diese Person bezieht.

Davon getrennt stehen Angaben zum veröffentlichenden Profil. Ein Profilname ist eine beobachtete Bezeichnung. Eine dahinter vermutete Person ist eine Schlussfolgerung, für die eigene Anhaltspunkte erforderlich sind. Wenn eine Identifizierung nicht gelingt, muss das Ergebnis genau das sagen. Ein leer gebliebenes Feld ist ehrlicher als eine aus dem Benutzernamen abgeleitete Identität.

Anlassbeitrag, Kommentar und Quelle zusammenführen

Der Bericht sollte den Ausgangsbeitrag und die betreffende Antwort in ihrer Beziehung zeigen. Die Leserin oder der Leser muss erkennen können, ob ein Kommentar unmittelbar unter einem Beitrag stand oder auf eine andere Antwort reagierte.

Eine sinnvolle Gliederung kann deshalb so aussehen:

  1. Auftrag und Umfang der Untersuchung;
  2. Angaben zur betroffenen Person;
  3. Plattform und zugängliche Fundstellen;
  4. Anlassbeitrag und dokumentierte Kommentare;
  5. Ergebnisse der Profilrecherche;
  6. Datenanhang und Bildanlagen.

Diese Reihenfolge ist kein gesetzlicher Standard. Bei einem einzelnen Kommentar kann der Bericht kurz ausfallen. Bei einem Shitstorm mit zahlreichen Vorfällen brauchen Sie zusätzlich eine Übersicht, die auf jeden Einzelfall verweist.

JSON gehört erklärt in den Datenanhang

Strukturierte Daten können die Zuordnung erleichtern. Ein Datenanhang darf beispielsweise Fundstellen, Profilkennungen und dokumentierte Zeitangaben enthalten. Er muss aber erklären, woher diese Werte stammen und welche Felder für den Bericht ergänzt wurden.

Eine selbst vergebene Vorfallsnummer ist keine Plattformkennung. Ein beim Aufruf erfasster Zeitpunkt ist nicht die Veröffentlichungszeit. Ein aus einer Bildschirmdarstellung übernommener Name ist keine bestätigte Bestandsdatenauskunft des Anbieters. Diese Unterschiede sollten bereits bei den Feldbezeichnungen erkennbar sein.

Für eine Arbeitsfassung genügt oft ein kompakter, lesbarer Auszug mit Verweis auf die zugehörige Datei. Der Datenblock muss nicht mehrere Seiten Bildschirmabbildungen verdrängen. Entscheidend ist, dass die Angaben überprüfbar zu den Anlagen passen.

Anlagen so bezeichnen, dass Sie sie zitieren können

Vergeben Sie für jede Anlage eine stabile Kennung und Seitenangabe. Wird eine Aufnahme ergänzt, sollten sich bestehende Verweise nicht unbemerkt verschieben. Bei der Übergabe helfen ein Inhaltsverzeichnis und eine kurze Erläuterung der Dateinamen.

Für Deutschland beschreibt § 371 ZPO die Vorlage oder Übermittlung der Datei, wenn ein elektronisches Dokument Gegenstand des Augenscheins ist. Ein PDF-Auszug und die zugrunde liegende Bilddatei erfüllen dabei unterschiedliche praktische Funktionen. § 371 ZPO.

Die ausführlichere Prüfung einzelner Aufnahmen finden Sie unter Screenshots als Beweismittel. Dort geht es auch um abgeschnittene Inhalte und die Trennung von Original und Bearbeitungsfassung.

Ein Bericht braucht auch Grenzen und offene Punkte

Welche Inhalte waren nicht mehr erreichbar? Stammt eine Datei ausschließlich vom Mandanten? Konnte eine angezeigte Zeit nicht aufgelöst werden? Solche Angaben gehören in das Ergebnis. Sie machen sichtbar, welche Tatsachen sich auf eigene Beobachtung stützen und wo weitere Beweise nötig sind.

Gerichte entscheiden über den Beweiswert. Für den Zivilprozess ergeben sich die Grundsätze aus § 286 ZPO in Deutschland und § 272 ZPO in Österreich. Eine bestimmte Berichtsform garantiert keinen Prozesserfolg.

Auf der Anwaltsseite mit Musterbericht sehen Sie die Bereiche anhand fiktiver beziehungsweise anonymisierter Beispieldaten. Vor einem Auftrag lässt sich festlegen, welche Anlagen und welches Format Ihr konkretes Mandat benötigt.