Bestandsdatenauskunft nach § 21 TDDDG: Anonyme Profile ermitteln
Wie Anwälte eine Bestandsdatenauskunft nach § 21 TDDDG vorbereiten und welche Belege für anonyme Social-Media-Profile benötigt werden.
Wer Ansprüche wegen eines anonym veröffentlichten Hasskommentars verfolgen will, braucht zunächst eine belastbare Verbindung zwischen Inhalt, Konto und Fundstelle. Erst danach stellt sich die Frage, ob der Plattformanbieter vorhandene Bestandsdaten herausgeben muss.
Kurzantwort
§ 21 Abs. 2 TDDDG kann einen Anspruch auf Auskunft über vorhandene Bestandsdaten eröffnen, wenn die Daten zur Durchsetzung bestimmter zivilrechtlicher Ansprüche erforderlich sind. Vor der Auskunft braucht es grundsätzlich eine gerichtliche Anordnung. Zuständig ist das Landgericht. Die Regelung garantiert weder, dass der Anbieter verwertbare Daten gespeichert hat, noch dass der registrierte Kontoinhaber den Beitrag selbst veröffentlicht hat.
Was regelt § 21 TDDDG?
Die Vorschrift betrifft Auskünfte von Anbietern digitaler Dienste. Nach § 21 Abs. 2 TDDDG kann eine Auskunft zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte verlangt werden. Der Inhalt muss außerdem eine der dort genannten Voraussetzungen erfüllen. Dazu gehören unter anderem Inhalte, die den Tatbestand der Beleidigung, üblen Nachrede oder Verleumdung nach §§ 185 bis 187 StGB erfüllen und nicht gerechtfertigt sind.
Die Auskunft darf nicht einfach auf ein anwaltliches Schreiben hin erteilt werden. § 21 Abs. 3 TDDDG verlangt eine vorherige gerichtliche Anordnung über die Zulässigkeit. Das Gericht entscheidet zugleich über die Verpflichtung zur Auskunft, wenn der Antrag nicht ausdrücklich enger gefasst wird. § 21 TDDDG.
Für den Antrag ist das Landgericht zuständig, unabhängig vom Streitwert. Örtlich knüpft das Gesetz an Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung der verletzten Person an. Der Anbieter wird am Verfahren beteiligt und darf den Nutzer über die Einleitung informieren.
Welche Daten sind Bestandsdaten?
Bestandsdaten beschreiben das Vertragsverhältnis zwischen Anbieter und Nutzer. Je nach Dienst können dazu ein hinterlegter Name, eine E-Mail-Adresse oder andere Registrierungsangaben gehören. Welche Angaben im Einzelfall vorhanden sind, hängt von der Plattform und dem Konto ab.
Bestandsdaten sind nicht dasselbe wie Nachrichteninhalte, Passwörter oder eine vollständige Nutzungshistorie. Auch eine IP-Adresse beantwortet nicht automatisch die Frage, wer einen konkreten Kommentar geschrieben hat. § 22 TDDDG regelt gesonderte Auskunftsverfahren gegenüber Behörden und unterscheidet unter anderem Bestandsdaten von Passwörtern und Zugangsdaten. § 22 TDDDG.
Ein Antrag sollte deshalb genau bezeichnen, welche Auskunft benötigt wird und wofür. Eine pauschale Forderung nach "allen Daten" erschwert die Prüfung und verdeckt die eigentliche Beweisfrage.
Was muss vor dem Antrag gesichert werden?
Der beanstandete Inhalt muss einem konkreten Konto und einer konkreten Fundstelle zugeordnet sein. Für die Vorbereitung gehören typischerweise zusammen:
- der vollständige Wortlaut oder die vollständige Darstellung des Inhalts;
- der Ausgangsbeitrag und der erkennbare Gesprächskontext;
- die URL des Beitrags oder Kommentars;
- die Profiladresse und sichtbare Kontokennung;
- Veröffentlichungszeit und Zeitpunkt der Sicherung, soweit feststellbar;
- Hinweise auf spätere Änderungen oder Löschungen.
Ein zugeschnittener Screenshot mit einem Profilnamen reicht dafür selten aus. Die Polizeiliche Kriminalprävention empfiehlt, neben dem Kommentar auch Kontext, Plattform, Nutzername und URLs zu sichern. Hinweise zu rechtssicheren Screenshots.
Wie einzelne Aufnahmen geprüft werden können, behandelt der Beitrag Screenshots als Beweismittel. Für größere Mengen hilft ein Beweismittelbericht für den Schriftsatz, jede Aussage mit einer stabil bezeichneten Anlage zu verbinden.
Warum die Auskunft noch keine Täteridentität beweist
Ein Plattformkonto kann unter falschen Angaben eröffnet worden sein. Mehrere Personen können Zugriff haben. Hinterlegte Daten können veraltet sein. Selbst eine formal erteilte Auskunft muss deshalb mit dem konkreten Inhalt und weiteren Erkenntnissen abgeglichen werden.
Umgekehrt kann eine offene Profilrecherche bereits Hinweise liefern, die für die Formulierung des Antrags wichtig sind. Dabei muss der Bericht zwischen Beobachtung, Hinweis und bestätigter Anbieterangabe unterscheiden. Ein ähnlicher Benutzername auf zwei Plattformen ist noch kein Nachweis einer gemeinsamen Person.
Bestandsdatenauskunft und eigene Recherche trennen
Die gerichtliche Auskunft und eine Recherche in öffentlich zugänglichen Quellen sind verschiedene Beweisschritte. Die Recherche kann Profile, frühere Benutzernamen, öffentlich erkennbare Verbindungen oder Widersprüche dokumentieren. Sie kann aber keine Auskunft des Anbieters ersetzen.
Für die anwaltliche Arbeit ist diese Trennung nützlich. Im Schriftsatz bleibt erkennbar, welche Information unmittelbar auf der Plattform beobachtet wurde, welche aus einer weiteren öffentlichen Quelle stammt und welche der Anbieter mitgeteilt hat.
Bei der Beweissicherung und Ausforschung für Anwälte können die Dokumentation der Fundstellen und die Recherche zu den Profilen gemeinsam beauftragt werden. Die rechtliche Bewertung, der Antrag nach § 21 TDDDG und die Vertretung bleiben bei der beauftragten Kanzlei.
Häufige Fragen
Muss die Plattform nach einem Anwaltsschreiben sofort Auskunft geben?
Nein. Für die Auskunft nach § 21 Abs. 2 TDDDG ist grundsätzlich eine vorherige gerichtliche Anordnung erforderlich.
Liefert die Bestandsdatenauskunft immer eine Anschrift?
Nein. Der Anbieter kann nur Daten herausgeben, die vorhanden sind und vom Auskunftsanspruch erfasst werden. Registrierungsangaben können unvollständig oder falsch sein.
Reicht ein Screenshot des Kommentars für den Antrag?
Der einzelne Screenshot lässt häufig Fundstelle, Kontext oder Kontozuordnung offen. Sinnvoll ist eine Dokumentation aus Inhalt, URL, Profiladresse, Zeitangaben und Zusammenhang.
Gilt § 21 TDDDG auch in Österreich?
Nein. Für Österreich gelten eigene Regelungen. Einen besonderen strafprozessualen Weg für bestimmte online begangene Privatanklagedelikte beschreibt der Beitrag Anonyme Profile ausforschen.
