4 Min. LesezeitRechtsprechungVon cyberheld Redaktion / KKR Besitzsicherung GmbHFür Anwälte und BetroffeneRechtsraum: EU

Falsche Informationen bei Google: Welche Belege für eine Auslistung helfen

EuGH C-460/20 zur Auslistung offensichtlich falscher Informationen: Welche Nachweise zählen und warum Suchtreffer, Quellseite und Gegenbelege zusammengehören.

Offensichtlich falsche Informationen können einen Anspruch auf Auslistung aus namensbezogenen Suchergebnissen begründen. Dafür müssen geeignete Nachweise vorgelegt werden. Ein vorheriges Urteil gegen den Betreiber der ursprünglichen Website ist nicht grundsätzlich erforderlich. Die Auslistung entfernt allerdings nicht automatisch den ursprünglichen Artikel aus dem Internet.

Der EuGH-Fall C-460/20

Am 8. Dezember 2022 entschied der Europäische Gerichtshof über Fragen des Bundesgerichtshofs zu Google-Suchergebnissen. Die betroffenen Personen beanstandeten Artikel über ihre Tätigkeit sowie angezeigte Vorschaubilder. Der EuGH erläuterte die Anforderungen an Nachweise offensichtlicher Unrichtigkeit. Auch ein für den Gesamtinhalt nicht unbedeutender falscher Teil kann relevant sein. Verlangt werden dürfen die Nachweise, deren Beschaffung unter den Umständen vernünftigerweise erwartet werden kann. EuGH, Urteil C-460/20, insbesondere Randnummern 68 bis 77.

Die amtliche Zusammenfassung stellt außerdem klar, dass der Suchmaschinenbetreiber nicht selbst den gesamten streitigen Sachverhalt ermitteln muss. Bei Vorschaubildern spielt deren eigener Informationswert eine Rolle. EuGH, Pressemitteilung vom 8. Dezember 2022.

Zuerst Suchtreffer und Quellseite auseinanderhalten

Ein Suchergebnis ist eine eigene Darstellung. Es kann einen Titel, einen Textausschnitt, eine Zieladresse und ein Bild zeigen. Die verlinkte Website enthält möglicherweise einen deutlich längeren Inhalt. Deshalb sollten beide Ebenen gesichert werden.

Für die Suchaufnahme sind der verwendete Suchbegriff und der Erfassungszeitpunkt wichtig. Die vollständige Zieladresse gehört dazu. Danach wird die verlinkte Seite in der beobachteten Fassung dokumentiert. Wenn sich der Inhalt nicht mehr öffnen lässt, sollte genau dieser Umstand festgehalten werden. Es wäre irreführend, eine alte vorhandene Kopie als aktuell erreichbare Seite auszugeben.

Die Trennung hilft auch bei der Zielklärung. Soll ein Suchtreffer nach Eingabe des Namens verschwinden? Soll der Artikel selbst geändert werden? Oder geht es um die Verwendung eines Fotos? Diese Wünsche können unterschiedliche Schritte erfordern. Eine vollständige Bestandsaufnahme verhindert, dass nur die Suchvorschau bearbeitet wird, während das eigentliche Anliegen offenbleibt.

Welche Aussage soll falsch sein?

Ein pauschales "Der Artikel stimmt nicht" lässt viele Fragen offen. Für die anwaltliche Bearbeitung ist eine Gegenüberstellung nützlicher. Links steht die konkrete beanstandete Aussage mit ihrer Fundstelle. Daneben steht, weshalb sie bestritten wird und welches Dokument dazu vorliegt.

Bei einer falschen Behauptung über eine berufliche Tätigkeit könnte beispielsweise eine datierte Bescheinigung relevant sein. Bei einer verwechslungsbedingten Zuordnung helfen Unterlagen, die die betroffenen Personen auseinanderhalten. Welche Belege rechtlich ausreichen, muss im Einzelfall bewertet werden. Ein Dokument wird nicht allein durch die Aufnahme in einen Bericht zum abschließenden Wahrheitsbeweis.

Auch der Zeitraum zählt. Eine heutige Information widerlegt nicht ohne Weiteres eine Aussage über einen früheren Zustand. Eine saubere Übersicht nennt deshalb den Zeitpunkt der angegriffenen Behauptung und den Zeitraum, auf den sich der Gegenbeleg bezieht. Diese kleine Ergänzung kann eine umfangreiche Rückfrage ersparen.

Ein fiktives Beispiel zur Vorbereitung

Eine Person findet bei der Suche nach ihrem Namen einen Artikel, der sie mit einem fremden Unternehmen verbindet. Sie kennt den Betrieb nicht. Statt nur einen Screenshot des Suchtreffers zu verschicken, sammelt sie die Zielseite, die genaue Namenssuche und Unterlagen zur behaupteten Verbindung.

In der Übergabe wird vermerkt, ob der Artikel weitere Angaben enthält, die möglicherweise eine andere Person betreffen. Die Dokumentation trennt eine Namensgleichheit von der Behauptung, der Verfasser habe absichtlich gelogen. Letzteres wäre eine zusätzliche Aussage, für die eigene Anhaltspunkte nötig wären. Der Anwalt erhält so eine klare Ausgangslage für die Prüfung des passenden Antrags.

Bei Bildern eine eigene Aufnahme vorsehen

Ein Foto kann in der Bildersuche anders wirken als im ursprünglichen Artikel. Für die Dokumentation sollten deshalb die Vorschau mit ihrem direkt sichtbaren Text und die ursprüngliche Veröffentlichungsumgebung getrennt erhalten bleiben. Ein späterer Bearbeiter kann dann erkennen, was bei der Suche tatsächlich angezeigt wurde.

Wenn mehrere Fotos betroffen sind, bekommt jedes eine eigene Zuordnung zur Fundstelle. Dateinamen wie "Google neu" oder "Bild endgültig" sind dafür wenig hilfreich. Eine fortlaufende Kennung, der Suchbegriff und das Aufnahmedatum machen die Sammlung leichter verwendbar.

Was nach einem Antrag dokumentiert werden sollte

Der übermittelte Antrag und die darin genannten Suchtreffer gehören zusammen in die Akte. Wird eine Antwort erteilt, sollte erkennbar sein, auf welchen Teil des Antrags sie sich bezieht. Eine teilweise Entfernung ist nicht automatisch die Erledigung sämtlicher Fundstellen.

Nachkontrollen werden als neue Beobachtungen festgehalten. Die ursprünglichen Aufnahmen bleiben erhalten. So kann später nachvollzogen werden, ob ein Treffer nicht mehr angezeigt wurde, eine Zielseite geändert war oder ein ähnlicher Inhalt unter einer neuen Adresse auftauchte. Der Bericht beschreibt den beobachteten Zustand, ohne daraus eine dauerhafte Entfernung zu versprechen.

Bei mehreren Veröffentlichungen unterstützt cyberheld Anwälte mit geordneten Beweismittelberichten. Für wiederkehrende Kopien in sozialen Netzwerken ist ergänzend der Beitrag Glawischnig gegen Facebook hilfreich. Geht es ursprünglich um eine unbekannte Bewertung, behandelt der Artikel Prüfpflichten von Bewertungsportalen die andere Ausgangslage.