4 Min. LesezeitRechtsprechungVon cyberheld Redaktion / KKR Besitzsicherung GmbHFür Anwälte und BetroffeneRechtsraum: EU

Glawischnig gegen Facebook: Wenn derselbe Angriff immer wieder auftaucht

EuGH C-18/18 verständlich erklärt: identische und sinngleiche Kommentare, die Grenzen von Löschanordnungen und die Dokumentation wiederholter Angriffe.

Eine Löschanordnung kann unter bestimmten Voraussetzungen auch identische und sinngleiche Wiederholungen eines rechtswidrigen Beitrags erfassen. Das hat der Europäische Gerichtshof im österreichischen Fall Glawischnig-Piesczek gegen Facebook geklärt. Für ein konkretes Mandat müssen Ausgangsverletzung und Varianten dennoch sauber voneinander unterscheidbar bleiben. Bloß ähnliche Themen sind nicht automatisch dieselbe Rechtsverletzung.

Der österreichische Ausgangsfall

Eva Glawischnig-Piesczek ging gegen einen Facebook-Kommentar vor, der zusammen mit einem geteilten Presseartikel und ihrem Bild veröffentlicht worden war. Der österreichische Oberste Gerichtshof legte dem EuGH Fragen zur Reichweite möglicher Anordnungen vor. Am 3. Oktober 2019 erging das Urteil C-18/18. Es betrifft die damalige Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr. EuGH, Urteil C-18/18.

Der Gerichtshof erklärte, dass das Unionsrecht einer Anordnung zur Entfernung wortgleicher Inhalte nicht grundsätzlich entgegensteht. Für sinngleiche Informationen gelten zusätzliche Grenzen: Die Unterschiede dürfen keine eigenständige rechtliche Beurteilung des Anbieters erfordern. Auch weltweite Wirkungen sind nicht schlechthin ausgeschlossen, wobei das einschlägige internationale Recht zu berücksichtigen ist. Daraus folgt kein weltweiter Löschanspruch in jedem Fall. EuGH, Pressemitteilung vom 3. Oktober 2019.

Warum die Unterscheidung praktisch wichtig ist

Bei einem Shitstorm erscheint dieselbe Behauptung oft in verschiedenen Formen. Ein Profil kopiert den Text. Ein anderes veröffentlicht einen Ausschnitt als Bild. Wieder ein anderes verändert die Überschrift. Für Betroffene sieht alles nach demselben Angriff aus. Für die Bearbeitung müssen die Fassungen trotzdem einzeln auffindbar sein.

Eine sinnvolle Dokumentation legt zunächst eine Referenzfassung fest. Diese enthält den vollständig gesicherten Ausgangsinhalt, seine Fundstelle und den Erfassungszeitpunkt. Weitere Aufnahmen werden mit dieser Fassung verglichen. Dabei wird sachlich beschrieben, was gleich geblieben ist und was sich geändert hat. Die abschließende rechtliche Bewertung übernimmt der Anwalt.

Ein praktisches Beispiel wäre eine falsche Anschuldigung, die zuerst als Textbeitrag und später als Bild mit unverändertem Text auftaucht. In der Akte sollten beide Veröffentlichungen eigene Beweisnummern besitzen. Daneben steht der nachvollziehbare Hinweis auf den gleichen Wortlaut. Eine bloße Sammelbezeichnung wie "weitere Hassposts" wäre für die spätere Arbeit zu ungenau.

Der Kontext kann eine Wiederholung verändern

Ein Beitrag kann einen rechtswidrigen Inhalt zeigen, um ihn zu verbreiten. Er kann ihn auch im Rahmen einer Distanzierung oder Berichterstattung wiedergeben. Deshalb sollte ein Vergleich nie nur das Bild selbst betrachten. Überschrift, Begleittext und unmittelbar erkennbare Einordnung gehören dazu.

Für die Dokumentation bedeutet das, dass sowohl das eingebundene Material als auch dessen neue Umgebung erhalten bleiben. Wird nur die Grafik gespeichert, lässt sich später womöglich nicht mehr erklären, wie der veröffentlichende Account sie eingeordnet hat. Das erschwert die Trennung zwischen einer weiteren Verletzung und einer sachlichen Auseinandersetzung mit dem Vorfall.

Welche Informationen eine Variantenübersicht benötigt

Eine übersichtliche Tabelle kann Beweisnummer, Fundstelle, Profil, Erfassungszeit und einen kurzen Unterschied zur Referenzfassung enthalten. Bei Bildern kann dort beispielsweise stehen, dass der Text unverändert ist, aber das Bild zugeschnitten wurde. Bei Textbeiträgen werden Ergänzungen oder Auslassungen benannt.

Daneben bleiben die vollständigen Anlagen erhalten. Die Tabelle dient der Orientierung und ersetzt nicht die Aufnahme. Besonders bei vielen Vorfällen lohnt es sich, wiederholte Darstellungen derselben Fundstelle von tatsächlich neuen Veröffentlichungen zu trennen. Andernfalls wird aus einer mehrfach gespeicherten Aufnahme versehentlich eine vermeintlich größere Zahl von Angriffen.

Auch Meldungen an die Plattform gehören in eine eigene Chronologie. Erfasst werden der Inhalt der Meldung, der Zeitpunkt und die Antwort. So lässt sich nachvollziehen, welcher konkrete Beitrag bereits bekannt gemacht wurde und welche Varianten danach noch beobachtet wurden. Die Sammlung sollte keine unbelegte Behauptung enthalten, die Plattform habe alles erhalten oder gelesen.

Was sich seit 2019 geändert hat

Für aktuelle Plattformverfahren muss zusätzlich der Digital Services Act berücksichtigt werden. Die Verordnung enthält unter anderem Regeln für Meldungen rechtswidriger Inhalte und behördliche beziehungsweise gerichtliche Anordnungen. Der ältere Fall bleibt ein wichtiger Bezugspunkt; er ersetzt die Prüfung der heute geltenden Voraussetzungen nicht. Digital Services Act, insbesondere Artikel 8, 9 und 16.

Eine fundierte Mandatsvorbereitung trennt deshalb die historische Entscheidung, den heutigen rechtlichen Rahmen und die tatsächlich gesicherten Vorfälle. Gerade bei grenzüberschreitender Verbreitung müssen Zuständigkeit und Reichweite einer begehrten Anordnung gesondert geklärt werden.

Betroffene können zunächst die bekannten Fundstellen übermitteln. Für Anwälte entsteht der Nutzen, wenn daraus eine geordnete Übersicht mit passenden Anlagen wird. Beweissicherung und Ausforschung durch cyberheld helfen, sich auf die rechtliche Bearbeitung des Mandats zu konzentrieren.

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