Der Fall Künast: Was für die Auskunft über Hasskommentare zählt
Was der Künast-Beschluss für die Dokumentation anonymer Hasskommentare bedeutet: Kontext, Profilzuordnung und Belege für Anwälte und Betroffene.
Wer von einem unbekannten Profil beleidigt wird, braucht zunächst eine belastbare Zuordnung des Kommentars. Der Fall Renate Künast zeigt außerdem, warum für die rechtliche Prüfung der vollständige Zusammenhang zählt. Eine Beschimpfung wird nicht allein deshalb zulässig, weil sie unter einem politischen Beitrag steht. Der Beschluss ist aber keine Garantie, dass jedes beleidigende Profil identifiziert werden kann.
Was das Bundesverfassungsgericht entschieden hat
Im Verfahren 1 BvR 1073/20 ging es um die gerichtliche Gestattung einer Auskunft über Bestandsdaten von Facebook-Nutzern. Die Vorinstanzen hatten mehrere Äußerungen für zulässig gehalten. Das Bundesverfassungsgericht beanstandete am 19. Dezember 2021, dass das Kammergericht die erforderliche Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht unterlassen hatte. Die Sache wurde im betroffenen Umfang zurückverwiesen. Das Gericht verurteilte damit nicht selbst die Verfasser der Kommentare. BVerfG, Beschluss 1 BvR 1073/20.
Nach der erneuten Befassung bewertete das Kammergericht auch die noch offenen Kommentare als rechtswidrig. Die am Verfahren beteiligte Organisation HateAid berichtete darüber am 8. November 2022. Ihre Mitteilung ist ein Bericht der unterstützenden Organisation und entsprechend einzuordnen. HateAid, Mitteilung zum Abschluss vor dem Kammergericht.
Warum ein ausgeschnittener Kommentar zu wenig erklären kann
Eine Akte mit zwanzig Bildern und zwanzig Beschimpfungen beantwortet noch nicht, wer jeweils gemeint ist. Manche Antworten beziehen sich auf den ursprünglichen Beitrag, andere auf eine Person in der Diskussion. Auch ein Name kann mehrfach vorkommen. Werden nur die besonders verletzenden Wörter ausgeschnitten, fehlen womöglich genau die Informationen, die die Zuordnung verständlich machen.
Für eine praktische Dokumentation empfiehlt sich deshalb eine feste Verbindung zwischen Ausgangsbeitrag, Kommentar und Profil. Die Aufnahme des Ausgangsbeitrags sollte dessen Inhalt erkennen lassen. Beim Kommentar sollten Antwortbezug, sichtbarer Name und Veröffentlichungsangabe erhalten bleiben. Der direkte Kommentarlink gehört daneben. Er führt häufig genauer zur Fundstelle als die Adresse der gesamten Seite.
Wenn ein Beitrag ein angebliches Zitat enthält, gehört diese Zuschreibung ebenfalls in die Dokumentation. Eine separate Notiz erklärt, weshalb die betroffene Person die Zuschreibung bestreitet und welche Unterlagen dazu vorliegen. Die Behauptung eines Dritten und die eigene Erklärung müssen erkennbar getrennt bleiben.
Die wichtigste Unterscheidung für die Akte
Ein sichtbarer Profilname ist zunächst eine Plattformangabe. Er ist kein bestätigter bürgerlicher Name. Auch ein Foto oder eine Ortsangabe beweist allein keine Identität. In der Akte sollte deshalb stehen, welche Angaben tatsächlich beobachtet wurden und welche Zuordnung noch offen ist.
Hilfreich ist ein einfaches Beispiel: Eine Mandantin erhält drei Kommentare vom Profil "Bergblick". Zwei stammen aus derselben Diskussion, einer steht unter einem anderen Beitrag. Statt drei mutmaßliche Personen anzulegen, dokumentiert die Akte zunächst ein beobachtetes Profil mit drei Fundstellen. Ob dahinter eine oder mehrere handelnde Personen stehen, bleibt eine gesonderte Frage. Das Beispiel ist fiktiv und beschreibt eine Organisationsentscheidung, keine rechtliche Vermutung.
Was Anwälte früh klären sollten
Bei der Übernahme des Mandats hilft eine kurze Bestandsaufnahme:
- Welche konkrete Person ist durch welchen Kommentar betroffen?
- Liegen direkte Links und vollständige Aufnahmen vor?
- Ist das Profil noch erreichbar, und gibt es erkennbare Änderungen?
- Wann hat die betroffene Person die Inhalte entdeckt?
- Welche Meldungen oder bisherigen Schreiben existieren bereits?
- Soll gegen die Äußerung, die Verbreitung oder eine identifizierte Person vorgegangen werden?
Diese Fragen verhindern, dass Auskunft, Löschung und Ansprüche gegen den Verfasser in einer unsortierten Sammlung vermischt werden. Der historische Künast-Beschluss betraf die damalige Rechtslage. Die heute passende Auskunftsgrundlage und das Verfahren müssen für das konkrete Mandat geprüft werden. Die Dokumentation ersetzt diese anwaltliche Entscheidung nicht.
Eine Beweisnummer spart spätere Sucharbeit
Jeder Vorfall sollte eine eindeutige Beweisnummer erhalten. Unter dieser Nummer werden Aufnahme, Fundstelle, Erfassungszeit und Zusammenhang zusammengeführt. Im späteren Schriftsatz lässt sich dann auf dieselbe Nummer und die entsprechende Anlage verweisen. Werden neue Kommentare bekannt, erhalten sie neue Nummern. Bereits übermittelte Unterlagen bleiben nachvollziehbar.
Auch fehlende Informationen gehören in den Bericht. Ist ein Kommentar inzwischen gelöscht, sollte das als späterer Beobachtungsstand festgehalten werden. Eine vorhandene Erstaufnahme wird dadurch nicht rückwirkend zu einer Aufnahme des späteren Zustands. Diese zeitliche Trennung erleichtert die Besprechung mit Mandanten und die Vorbereitung weiterer Schritte.
Welche Unterstützung möglich ist
Für Betroffene ist der erste sinnvolle Schritt, vorhandene Links und Unterlagen geordnet weiterzugeben. Anwälte können die Beweissicherung und Ausforschung für ihr Mandat abgeben und einen Bericht mit zugeordneten Anlagen erhalten. Ob die vorhandenen Informationen eine Identifizierung ermöglichen, bleibt vom Einzelfall abhängig.
Die andere häufige Frage betrifft wiederkehrende Kopien eines Falschzitats. Dazu behandelt der Beitrag Falsche Zitate über Künast und die Pflichten von Plattformen ein eigenes Verfahren. Für die Bewertung einzelner Äußerungen erklärt der Beitrag Beleidigung und Meinungsfreiheit, warum der Kontext auch bei groben Worten dokumentiert werden sollte.
